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Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsa · Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel

§ 6 Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsa

Artikel 6

En vigueurTexte officiel

Das Aufsichtspersonal hat aus öffentlichen Beamten zu bestehen, deren Stellung und Dienstverhältnisse ihnen Stetigkeit der Beschäftigung und Unabhängigkeit von Veränderungen in der Regierung und von unzulässigen äußeren Einflüssen verbürgen.