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Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinig · Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes

§ 2 Übereinkommen (Nr. 87) über die VereinigArtikel 2

Teil I. Teil römisch eins. Vereinigungsfreiheit

En vigueurTexte officiel

Die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber ohne jeden Unterschied haben das Recht, ohne vorherige Genehmigung Organisationen nach eigener Wahl zu bilden und solchen Organisationen beizutreten, wobei lediglich die Bedingung gilt, daß sie deren Satzungen einhalten.