§ 4 Übereinkommen (Nr. 87) über die VereinigArtikel 4
Teil I. Teil römisch eins. Vereinigungsfreiheit
Die Organisationen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber dürfen im Verwaltungswege weder aufgelöst noch zeitweilig eingestellt werden.
Teil I. Teil römisch eins. Vereinigungsfreiheit
Die Organisationen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber dürfen im Verwaltungswege weder aufgelöst noch zeitweilig eingestellt werden.