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Abkommen zwischen Österreich und Deutsch · Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gastarbeitnehmer

§ 11 Abkommen zwischen Österreich und Deutsch

Artikel 11.

En vigueurTexte officiel

Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten vereinbaren unmittelbar das Nähere über die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen, die ein gegenseitiges Einverständnis bedingen. Die obersten Verwaltungsbehörden unterrichten sich gegenseitig über Änderungen innerstaatlicher Vorschriften auf den dieses Abkommen betreffenden Gebieten und regeln etwaige bei der Auslegung und Durchführung dieses Abkommens auftretende Schwierigkeiten untereinander.