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Abkommen zwischen Österreich und Deutsch · Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gastarbeitnehmer

§ 6 Abkommen zwischen Österreich und Deutsch

Artikel 6.

En vigueurTexte officiel

(1) Die Gastarbeitnehmer sind unter den gleichen Arbeits- und Lohnbedingungen zu beschäftigen, wie sie für vergleichbare Arbeitsverhältnisse der eigenen Staatsangehörigen in den Betrieben gelten, in denen die Gastarbeitnehmer beschäftigt werden.

(2) Auf das Arbeitsverhältnis der Gastarbeitnehmer finden alle Vorschriften über die soziale Sicherheit von Arbeitnehmern (Sozialversicherung, Arbeitslosenversicherung, Arbeiter- und Rechtsschutz) Anwendung.