§ 5 Übereinkommen (Nr. 12) über die Entschäd
Artikel 5.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikel 3 verpflichtet sich jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, die Bestimmungen des Artikel 1 spätestens am 1. Januar 1924 in Geltung zu setzen und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.