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ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 101 ASVGRückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen.

ABSCHNITT VI. ABSCHNITT römisch sechs. Leistungsansprüche.

En vigueurTexte officiel

Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1962-01-01