ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 132 ASVGBare Leistungen an Stelle von Sachleistungen.
ABSCHNITT I. ABSCHNITT römisch eins. Gemeinsame Bestimmungen.
Die Träger der Krankenversicherung können in ihren Satzungen bestimmen, daß für Versicherte, deren Arbeitsverdienst einen in der Satzung festzusetzenden Betrag überschreitet, an Stelle der Sachleistungen bare Leistungen gewährt werden. Die Höhe der baren Leistungen darf 80 v. H. der dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten nicht überschreiten.
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- In Kraft seit 2020-01-01