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ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 248b ASVGAnrechnung von Beiträgen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung für die Höherversicherung

ABSCHNITT I. ABSCHNITT römisch eins. Gemeinsame Bestimmungen.

En vigueurTexte officiel

Für Versicherte, die am Stichtag (§ 223 Abs. 2) wegen Einschränkung oder Stillegung eines knappschaftlichen Betriebes (Zeche, Grube, Revier) oder eines einem solchen gleichgestellten Betriebes (§ 15) nicht der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig sind und die Beiträge auf Grund von wesentlich bergmännischen oder ihnen gleichgestellten Arbeiten (§ 236 Abs. 6) entrichtet haben, gelten diese Beiträge im Ausmaß von 5,5 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage auf Antrag als zur Höherversicherung entrichtet.