ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 270 ASVGLeistungen mit Ausnahme der Berufsunfähigkeitspension
ABSCHNITT III. ABSCHNITT römisch drei. Pensionsversicherung der Angestellten.
In der Pensionsversicherung der Angestellten gelten für die Begründung der Ansprüche auf die Alterspension, die erhöhte Alterspension, die Hinterbliebenenpensionen und die Abfindung sowie für die Bemessung dieser Leistungen, für die Gewährung von Zuschüssen zu diesen und für die Abfertigung der Witwen(Witwer)pension die in Abschnitt II für die bezüglichen Leistungen aus der Pensionsversicherung der Arbeiter getroffenen Bestimmungen entsprechend.
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- In Kraft seit 2017-01-01