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ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 278 ASVGBegriff der Dienstunfähigkeit.

ABSCHNITT IV. ABSCHNITT römisch vier. Knappschaftliche Pensionsversicherung.

En vigueurTexte officiel

Als dienstunfähig gilt der Versicherte, der infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes weder imstande ist, die von ihm bisher verrichtete Tätigkeit noch andere im wesentlichen gleichartige und nicht erheblich geringer entlohnte Tätigkeiten von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auszuüben.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1998-08-01