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ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 320b ASVGSonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander.

3. UNTERABSCHNITT.

En vigueurTexte officiel

Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen sechs Jahren von dem Tag an, an dem der Versicherungsträger die letzte Leistung erbracht hat, geltend zu machen.