ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 323 ASVGPflichten der Träger der Sozialhilfe
ABSCHNITT II. ABSCHNITT römisch zwei. Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Sozialhilfe
Die gesetzlichen Pflichten der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung Hilfsbedürftiger werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1980-01-01