ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 327 ASVGErsatzleistungen aus der Pensionsversicherung.
ABSCHNITT II. ABSCHNITT römisch zwei. Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Sozialhilfe
Aus den Pensionen und dem Übergangsgeld nach § 306 der Pensionsversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz für jede Leistung der Sozialhilfe im Sinne des § 324, für die nicht schon ein Ersatzanspruch nach § 325 oder nach § 326 besteht. Andere Leistungen der Pensionsversicherung als die Pensionen und das Übergangsgeld nach § 306 dürfen zur Befriedigung des Ersatzanspruches nicht herangezogen werden.
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- In Kraft seit 2026-04-01