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ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 348g ASVGElektronische Abrechnung

ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Beziehungen der Krankenversicherungsträger (des Dachverbandes) zu den Apothekern

En vigueurTexte officiel

Die Vertragspartner nach diesem Abschnitt sind verpflichtet, spätestens ab 1. Jänner 2004 die für die Versicherten (Angehörigen) erbrachten Leistungen mit den Versicherungsträgern nach einheitlichen Grundsätzen elektronisch abzurechnen. Der Dachverband hat diese Grundsätze im übertragenen Wirkungsbereich festzusetzen und im Internet kundzumachen. Bei der Festsetzung der Grundsätze unterliegt er den Weisungen des Bundesministers für Gesundheit.