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ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 351a ASVGVerträge für die Durchführung der Untersuchungen nach § 132b mit anderen Vertragspartnern Verträge für die Durchführung der Untersuchungen nach Paragraph 132 b, mit anderen Vertragspartnern

ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu anderen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern

En vigueurTexte officiel

Zwischen dem Dachverband und den in Betracht kommenden Bundesländern und Gemeinden sowie sonstigen Rechtsträgern von Krankenanstalten sind Verträge abzuschließen, die die Durchführung der Untersuchungen nach § 132b in den Vorsorge(Gesunden)-Untersuchungsstellen sowie Spitalsambulanzen und die hiefür zu entrichtenden Vergütungen regeln; diese Verträge bedürfen auch der Zustimmung des beteiligten Trägers der Krankenversicherung.