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ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 425 ASVGAmtsdauer

ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Verwaltungskörper der Versicherungsträger

En vigueurTexte officiel

Die Amtsdauer der Verwaltungskörper währt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat der alte Verwaltungskörper die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Verwaltungskörper zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Verwaltungskörper zählt auf die fünfjährige Amtsdauer des neuen Verwaltungskörpers.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2020-01-01