ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 441g ASVGTeilnahme der Betriebsvertretungen an den Sitzungen der Verwaltungskörper des Dachverbandes
ABSCHNITT IVa ABSCHNITT römisch vier a Verwaltungskörper des Dachverbandes
Zwei in einer gemeinsamen Sitzung der Vorsitzenden der Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gewählte Vertreter/innen sind an den Sitzungen der Konferenz und der Hauptversammlung mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt. § 436 ist entsprechend anzuwenden.