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ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 441g ASVGTeilnahme der Betriebsvertretungen an den Sitzungen der Verwaltungskörper des Dachverbandes

ABSCHNITT IVa ABSCHNITT römisch vier a Verwaltungskörper des Dachverbandes

En vigueurTexte officiel

Zwei in einer gemeinsamen Sitzung der Vorsitzenden der Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gewählte Vertreter/innen sind an den Sitzungen der Konferenz und der Hauptversammlung mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt. § 436 ist entsprechend anzuwenden.