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ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 458 ASVGMitwirkung der Behörden der Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopferversorgung.

ABSCHNITT VIII. ABSCHNITT römisch acht. Versicherungsunterlagen für die Pensionsversicherung.

En vigueurTexte officiel

Die Behörden der Arbeitslosenversicherung sowie der Kriegsopferversorgung sind verpflichtet, den Trägern der Sozialversicherung und dem Dachverband alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich bekanntzugeben, die für die Pensionsansprüche aus der Pensionsversicherung von Bedeutung sind. Die Träger der Krankenversicherung sind verpflichtet, diese mitgeteilten Tatsachen in ihre Aufzeichungen gemäß § 457 Abs. 1 einzubeziehen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2020-01-01