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ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 520 ASVGMeldungen der bisherigen Zahlungs(Leistungs)empfänger.

1. UNTERABSCHNITT. Übergangsbestimmungen zum Ersten Teil (Allgemeine Bestimmungen) mit Ausnahme des Abschnittes VI.

En vigueurTexte officiel

Die Bestimmungen der §§ 40 und 43 über die Meldungen und die Auskunftspflicht der Zahlungs(Leistungs)empfänger sind auch auf Empfänger von Leistungen anzuwenden, die nach bisheriger Vorschrift festgestellt worden sind oder werden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1969-01-01