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ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 717b ASVGVorbereitung der Neuordnung der Verwaltungskörper

ABSCHNITT II. ABSCHNITT römisch zwei. Schlußbestimmungen.

En vigueurTexte officiel

Die Versicherungsträger haben zum Zweck der zeitgerechten erstmaligen Bildung der Verwaltungskörper nach dem Sozialversicherungs-Organisationsgesetz auf Verlangen der Aufsichtsbehörde innerhalb einer Frist von 14 Tagen dieser die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer/innen zu einem bestimmten Stichtag in der von der Aufsichtsbehörde geforderten Form zur Verfügung zu stellen.