ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 759a ASVGEinmalzahlung 2022
Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2021 Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2021,
(1) Allen Personen, die im Dezember 2021 Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 292 haben, gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe von 150 €.
(2) Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. März 2022 auszuzahlen.
(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die Einmalzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.