ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 81a ASVGInformations- und Aufklärungspflicht
5. UNTERABSCHNITT. Gemeinsame Bestimmungen.
Die Versicherungsträger (der Dachverband) und das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen sowie das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen haben die Versicherten (Dienstgeber, LeistungsbezieherInnen) über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu informieren und aufzuklären.