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Abkommen über den Austausch von Gastarbe · Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande

§ 1 Abkommen über den Austausch von Gastarbe

Artikel 1

En vigueurTexte officiel

(1) Dieses Abkommen findet auf Gastarbeitnehmer Anwendung.

(2) Als Gastarbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1 gelten jene Staatsangehörigen der vertragschließenden Staaten, die sich in das Gebiet des anderen vertragschließenden Staates begeben, um dort durch Beschäftigung in einem Betrieb ihre beruflichen oder sprachlichen Kenntnisse zu vervollständigen.

(3) Die Gastarbeitnehmer sollen in der Regel das 18. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben.