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RGV · Reisegebührenvorschrift 1955

§ 3 RGV

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins

En vigueurTexte officiel

Tritt während einer nicht mehr als 30 Tage dauernden Dienstreise oder Dienstzuteilung eine Änderung der in diesem Bundesgesetz in Eurobeträgen festgesetzten Tarife in Kraft, so sind die nach diesen Tarifen zu bemessenden Reisegebühren für die gesamte Dauer der Dienstreise oder Dienstzuteilung nach dem zum Zeitpunkt der Beendigung der Dienstreise oder Dienstzuteilung geltenden Tarif zu berechnen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2011-01-01