RGV · Reisegebührenvorschrift 1955
§ 35a RGVAuslandsversetzungen
ABSCHNITT VIIa ABSCHNITT römisch sieben a
Bei Versetzungen vom Inland in das Ausland, vom Ausland in das Inland oder im Ausland sind, soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Abschnittes VII mit Ausnahme der §§ 33 bis 35 anzuwenden.