§ 129 GehGExekutivdienstliche Tätigkeit
UNTERABSCHNITT E Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung
§ 40a ist anzuwenden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1995-01-01
UNTERABSCHNITT E Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung
§ 40a ist anzuwenden.