§ 41 GehGRichteramtsanwärter und Richter
UNTERABSCHNITT A
Die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen für Richteramtsanwärter und Richter sind im RStDG geregelt.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2008-01-01
UNTERABSCHNITT A
Die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen für Richteramtsanwärter und Richter sind im RStDG geregelt.