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GehG · Gehaltsgesetz 1956

§ 48a GehGGehalt der Universitätsdozenten

Abschnitt IV Abschnitt römisch vier Universitätslehrer

En vigueurTexte officiel

(1) Das Gehalt des Universitätsdozenten (§ 154 lit. b BDG 1979) beträgt:

in der Gehaltsstufe

Euro

1

3 582,1

2

3 689,7

3

3 974,7

4

4 652,5

5

4 918,1

6

5 183,3

7

5 449,8

8

5 715,2

9

5 981,5

10

6 246,8

11

6 513,6

12

6 778,6

13

7 058,3

14

7 389,4

15

7 757,7

16

8 127,5

17

8 404,4

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015 )

(3) Bei der Überstellung eines Universitätsassistenten mit der Lehrbefugnis als Universitätsdozent zum Universitätsdozenten gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, als Universitätsdozent zurückgelegt hätte.

(4) Wird ein Bundeslehrer oder ein Beamter des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung mit der Lehrbefugnis als Universitätsdozent zum Universitätsdozenten überstellt, gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er vor seiner Überstellung zum Universitätsdozenten zunächst zum Universitätsassistenten ernannt worden wäre.

(5) Bei der Überstellung von Universitätsassistenten an einer Universität der Künste gemäß § 170 Abs. 4 BDG 1979 ist Abs. 3 anzuwenden.