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GehG · Gehaltsgesetz 1956

§ 87 GehGFixgehalt

UNTERABSCHNITT A Berufsmilitärpersonen

En vigueurTexte officiel

(1) Der Berufsmilitärperson der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach § 85, einer allfälligen Dienstalterszulage nach § 86 und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Abs. 2.

(2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen

1. in der Funktionsgruppe 7

a) für die ersten fünf Jahre

12 062,5 €,

b) ab dem sechsten Jahr

12 779,2 €,

2. in der Funktionsgruppe 8

a) für die ersten fünf Jahre

12 912,6 €,

b) ab dem sechsten Jahr

13 622,3 €,

3. in der Funktionsgruppe 9

a) für die ersten fünf Jahre

13 622,3 €,

b) ab dem sechsten Jahr

14 586,3 €.

(3) Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind

1. § 10 anzuwenden und

2. Zeiten einzurechnen, die

a) in einer Verwendung derselben oder einer höheren Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder

b) im Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Funktionsgruppe der Berufsmilitärperson oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen wäre.

(4) Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen der Berufsmilitärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(5) Wird eine Berufsmilitärperson der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für sie eine allfällige Ergänzungszulage nach § 12b nicht in Betracht.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2026-07-01