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KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

§ 66 KOVG 1957

ABSCHNITT XX. ABSCHNITT römisch zwanzig. Fälligkeit und Auszahlung

En vigueurTexte officiel

(1) Beschädigtenrenten und Hinterbliebenenrenten sind jeweils am Monatsersten im voraus fällig.

(2) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag, Feiertag oder der Karfreitag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Ist der Fälligkeitstag der 1. Jänner, so ist an dem Werktag auszuzahlen, der dem 31. Dezember vorangeht. Krankengeld ist wöchentlich im nachhinein auszuzahlen.

(3) Eine spätere Auszahlung als zu den im Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkten ist nur bei Überweisung von Geldleistungen in das Ausland zulässig.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1998-01-01