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BSchEG · Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957

§ 12b BSchEGSchlechtwetterentschädigung

2. Abschnitt Sonderbestimmungen bei langfristigen Entsendungen

En vigueurTexte officiel

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer, der wegen Schlechtwetters im Sinne des § 3 einen Arbeitsausfall erleidet, der mit einem Lohnausfall verbunden ist, eine Schlechtwetterentschädigung in Höhe von mindestens 60 vH des Lohnes, der unter Zugrundelegung der auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anzuwendenden Normalarbeitszeit ohne Arbeitsausfall gebührt hätte, zu gewähren. Unter Lohn ist das gemäß § 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016 , zustehende Entgelt zu verstehen.