BSchEG · Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957
§ 15 BSchEG
3. Abschnitt
Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Anträge und deren Beilagen, sowie Vollmachten amtlichen Ausfertigungen und Bescheide sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2021-04-14