BThPG · Bundestheaterpensionsgesetz
§ 17a BThPGWitwen- und Witwerversorgungsgenuß
ABSCHNITT I. ABSCHNITT römisch eins. Allgemeine Bestimmungen.
Die §§ 15 bis 15e des Pensionsgesetzes 1965 sind – soweit sie einen Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten der Bundestheater betreffen – mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Die Bestimmungen über die Ruhegenußzulage, die Versorgungsgenußzulage und die Aktivzulage sind nicht anzuwenden.
2. Bei der Ermittlung jener Teile der Berechnungsgrundlagen, die den für Bundesbeamte festgehaltenen Nebengebührenwerten entsprechen, sind die Bestimmungen über die Nebengebührendurchschnittssätze anzuwenden.
Renvoie à
- BThPG § 15
- BThPG Art. 15e