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ARÜG · Auslandsrenten-Übernahmegesetz

§ 17 ARÜGNeufeststellung von Ansprüchen.

ABSCHNITT IV. ABSCHNITT römisch vier. Sonstige Bestimmungen.

En vigueurTexte officiel

Werden Zeiten nach § 6 Abs. 1 bis 3, die bereits einer Leistung der Pensionsversicherung zugrunde gelegt sind, bei der Feststellung eines Ruhe(Versorgungs)genusses durch eine der im § 6 Abs. 4 lit. a genannten Stellen beitragsfrei angerechnet oder sonst berücksichtigt, so ist der Anspruch aus der Pensionsversicherung unter Außerachtlassung der im Ruhe(Versorgungs)genuß berücksichtigten Zeiten neu festzustellen. Die Neufeststellung wird mit Ablauf des zweiten auf die Zustellung des Bescheides folgenden Kalendermonates wirksam.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1961-01-01