ARÜG · Auslandsrenten-Übernahmegesetz
§ 25 ARÜGVollziehung.
ABSCHNITT V. ABSCHNITT römisch fünf. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 18 und 21 das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1961-01-01