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Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangs- oder · Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangs- oder Pflichtarbeit

§ 12 Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangs- oder

Artikel 12

En vigueurTexte officiel

1. Die Höchstdauer, für die eine Person zu Zwangs- oder Pflichtarbeit aller Art herangezogen werden kann, darf sechzig Tage innerhalb von zwölf Monaten nicht überschreiten und zwar einschließlich der Zeit für den Weg zur Arbeitsstätte und zurück.

2. Jeder zur Zwangs- oder Pflichtarbeit herangezogene Arbeiter soll ein Zeugnis erhalten, in dem die Dauer der von ihm geleisteten Zwangs- oder Pflichtarbeit angegeben ist.