RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 1 RStDG
Anwendungsbereich
Dieses Bundesgesetz ist auf Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter anzuwenden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2024-10-10