RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 100a RStDGZeugnis
Prüfung des Fortbestandes der Dienstunfähigkeit
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Richterin oder dem Richter ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer oder seiner Dienstleistung auszustellen.