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RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

§ 104 RStDGDisziplinarstrafen

I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT Bestrafung von Pflichtverletzungen

En vigueurTexte officiel

(1) Disziplinarstrafen sind:

a) der Verweis,

b) die Geldstrafe in der Höhe von bis zu fünf Monatsbezügen,

c) die Versetzung an einen anderen Dienstort ohne Anspruch auf Übersiedlungsgebühren und

d) die Dienstentlassung.

(2) Hat der Richter seine Ernennung erschlichen, so ist er im Disziplinarweg zu entlassen.

(3) Jede Disziplinarstrafe ist in den Standesausweis einzutragen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2012-01-01