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RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

§ 115 RStDGAusschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen

II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Disziplinargericht und Parteien

En vigueurTexte officiel

(1) Von der Mitwirkung im Disziplinarverfahren als Richter ist ausgeschlossen, wer selbst Beschuldigter in einem Disziplinarverfahren ist oder eine Disziplinarstrafe noch zu verbüßen hat.

(2) Im übrigen sind auf die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarsenates, des Untersuchungskommissärs und des Schriftführers die Vorschriften der Strafprozeßordnung anzuwenden. Ist bei einem Disziplinarsenat selbst nach Eintritt der Ersatzmitglieder infolge Ausschließung oder Ablehnung die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht mehr vorhanden, so haben die übrigen Richter des Disziplinargerichtes in der Reihenfolge ihres Lebensalters in den Disziplinarsenat einzutreten.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2012-01-01