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RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

§ 138 RStDGNiederschrift

III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Disziplinarverfahren

En vigueurTexte officiel

(1) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat die Namen der Anwesenden und eine Darstellung des Ganges der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten zu enthalten.

(2) Über die Beratung und Abstimmung ist eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen, die unter Verschluß zu halten ist.

(3) Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2003-12-31