RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 141 RStDGEntscheidung über den Kostenersatz ohne mündliche Verhandlung
III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Disziplinarverfahren
Wenn die Berufung nur die Entscheidung über den Kostenersatz betrifft, hat der Oberste Gerichtshof ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2003-12-31