RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 157 RStDGWiedereinsetzung
V. ABSCHNITT römisch fünf. ABSCHNITT Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) Gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels hat der Oberste Gerichtshof dem betroffenen Richter die Wiedereinsetzung zu bewilligen, wenn der Richter nachzuweisen vermag, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein oder seines Vertreters Verschulden durch unabwendbare Umstände unmöglich gemacht worden ist.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gleichzeitig mit dem Rechtsmittel beim Oberlandesgericht einzubringen. Dieses hat den Antrag dem Disziplinaranwalt zur Äußerung zu übermitteln.
(3) Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2003-12-31