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RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

§ 28 RStDGBeginn des Dienstverhältnisses und Dienstantritt

III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Ernennung zum Richter

En vigueurTexte officiel

(1) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Republik Österreich beginnt mit dem Tag der Zustellung des Ernennungs(Aufnahme)dekretes, es sei denn, daß in diesem ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.

(2) Der Dienst ist an dem im Dekret bezeichneten Tag und, wenn kein Tag angegeben ist, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Dekretes anzutreten. Im Fall eines Verzuges tritt die Aufnahme außer Kraft, wenn die Säumnis nicht binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen ausreichend gerechtfertigt wird.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2003-12-31