RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 3 RStDGRichteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
ARTIKEL III ARTIKEL römisch drei
(1) Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter sind die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im richterlichen Vorbereitungsdienst.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Vorschriften für die Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter enthält, sind die für die Richterinnen und Richter geltenden Vorschriften auf die Richteramtsanwärterinnen und Richteramtswärter anzuwenden; ausgenommen von einer sinngemäßen Anwendung sind jedoch insbesondere die §§ 25 Abs. 3 und 4, 29, 31 Abs. 2 und 3, 32, 33, 36 bis 49, 51 bis 56, 60, 70, 76b, 76e, 76f, 76k, 77 und 82 bis 99.
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- In Kraft seit 2026-07-30