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RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

§ 48 RStDGBeschlußfähigkeit des Personalsenates

Wahlkommission

En vigueurTexte officiel

(1) Der Personalsenat hat seine Beschlüsse in Vollsitzungen zu fassen.

(2) Beschlüsse dürfen nur zu Tagesordnungspunkten gefaßt werden, die auf der rechtzeitig (§ 47 Abs. 1 und 4) zugestellten Tagesordnung enthalten waren, sofern nicht der Personalsenat die Tagesordnung stimmeneinhellig annimmt oder ergänzt.

(3) Ausnahmsweise kann ohne Einberufung einer Sitzung eine Beschlußfassung auf schriftlichem Weg erfolgen, wenn

1. alle Mitglieder des Personalsenates – ohne Heranziehung von Ersatzmitgliedern gemäß § 47 Abs. 3 – einer solchen Beschlußfassung zustimmen,

2. im Falle eines Ernennungsverfahrens die oder der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 26 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes) dieser Vorgehensweise zustimmt und

3. der Erledigungsvorschlag stimmeneinhellig angenommen wird und nicht einer der Stimmführer die Behandlung des Vorschlages in einer Vollsitzung verlangt.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2023-01-01