RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 82 RStDGUnfreiwillige Versetzung auf eine andere Planstelle
VIII. ABSCHNITT römisch acht. ABSCHNITT Änderung der Verwendung, des Dienstverhältnisses und Auflösung des Dienstverhältnisses
1. Abs. 1 Z 3 tritt gemäß § 173 Abs. 16a idF des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997 , mit der Maßgabe in Kraft, dass er nur für jene Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gilt, die nach dem 30. Juni 1997 als solche angelobt werden.
2. Abs. 1 Z 3 ist durch die Verfassungsbestimmung des Art. 12 Z 1 des Bezügebegrenzungsgesetzes neu gefasst, jedoch nicht gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG ausdrücklich als Verfassungsbestimmung bezeichnet worden.
(1) Der Richter ist auf Grund eines Erkenntnisses des Dienstgerichtes auf eine andere Planstelle derselben Gehaltsgruppe zu versetzen, wenn
1. vom Richter nicht verschuldete, außerhalb seiner Amtsausübung gelegene Umstände sein Ansehen und seine Tätigkeit auf seiner Planstelle dauernd so schwer beeinträchtigen, daß das Verbleiben des Richters auf seiner Planstelle der Rechtspflege zum Abbruch gereichen würde;
2. der Richter ein Angehörigenverhältnis im Sinne des § 34 zu einem anderen, bei demselben Bezirksgericht ernannten Richter begründet hat oder sich von einem solchen Richter an Kindesstatt hat annehmen lassen;
3. die weitere Tätigkeit als Richter gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, unzulässig ist.
(2) Ist die Versetzung des Richters auf eine andere Planstelle aus den im § 6a Abs. 2 letzter Satz des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 genannten Gründen nicht möglich, hat das Dienstgericht dies mit Beschluß auszusprechen. Der Richter ist sodann für die Dauer der Mandatsausübung außer Dienst zu stellen.
(3) Für eine Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 ist der Oberste Gerichtshof als Dienstgericht zuständig.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Richter des Verwaltungsgerichtshofes mit der Maßgabe Anwendung, daß das Dienstgericht die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes ist.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1999-01-01
Renvoie à
- B-VG § 44
- RStDG § 12
- RStDG § 173
- RStDG § 34
- RStDG Art. 6a