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RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

§ 9c RStDGAusbildung im Bereich des Finanzwesens

II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Ausbildung des Richteramtsanwärters

En vigueurTexte officiel

(1) Ausbildungen können überdies im Bereich des Finanzwesens bei

1. der Finanzverwaltung,

2. der Finanzmarktaufsicht,

3. der Abteilung Wirtschaftskriminalität im Bundeskriminalamt,

4. der Österreichischen Nationalbank,

5. Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern,

6. Steuerberaterinnen und Steuerberatern,

7. anerkannten Wirtschaftstreuhandgesellschaften und

8. geeigneten Unternehmen

stattfinden.

(2) In jedem Fall hat die Ausbildungseinrichtung die Richteramtsanwärterin oder den Richteramtsanwärter im Rahmen ihrer bestehenden Betriebs- bzw. Haftpflichtversicherung mitzuversichern bzw. zur Sicherstellung eines Haftpflichtversicherungsschutzes eine solche abzuschließen.

(3) § 9a Abs. 2 bis 5 und 9 bis 11 ist sinngemäß anzuwenden.