HGHAG · Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz
§ 19 HGHAGAnwendung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.
Abschnitt II. Abschnitt römisch zwei. Allgemeine Bestimmungen.
Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, finden die Vorschriften des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches auf die Dienstverhältnisse, die diesem Bundesgesetz unterliegen, Anwendung.